Satzung
Allgemeine Bestimmungen
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Wilhelmshavener Sport Club FRISIA von 1895 e.V. und hat seinen Sitz in Wilhelmshaven.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der „Steuerbegünstigten Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein hat seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wilhelmshaven erlangt.
§ 2 Zweck des Vereins
a) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen..
b) Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitlied des Landessportbundes Niedersachsen mit seiner Gliederung sowie der Fachverbände der einzelnen Abteilungen und regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbständig.
§4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat.
§5 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in Unterabteilungen, und zwar:
a) Jugendabteilungen zwischen 4 und 18 Jahren
b) Senioren-Abteilungen für Erwachsene über 18 Jahren.
Jede Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt.
Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.
§6 Mitgliedschaft
Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzten Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat.
§7 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod, durch freiwilligen Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung an den Vereinsvorstand zum Schluss des darauf folgenden Monats
b) Durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses der Ehrenrates.
Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§9 Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitglieds (§ 8 b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
b) wenn das Mitglied deinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Betragsleistung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Über die Ausschließung eines Mitglieds entscheidet der Ehrenrat als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat das Schiedsgericht das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
§10 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt;
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür betroffenen Bestimmungen zu benutzen.
c) An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben;
d) Vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu erlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e.V. zur Zeit beim Gerling-Konzern abgeschlossenen Unfallversicherung.
§11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen, der letzteren angeschlossenen Fachverbände, sowie sie deren Sportart ausüben, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c) die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge auch in Einzugverfahren zu entrichten;
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu derer Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat;
e) in allen aus der Mitgliedschaft erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzung der im § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
§12 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Erweiterte Vorstand
d) der Ehrenrat
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung garer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
§13 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Zusammentreffen und Vorsitz
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitglieder unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.
Die Mitgliederversammlung soll jährlich einmal zum Jahresanfang als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in $ 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden durch Anzeige in der Wilhelmshavener Zeitung unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 14 Tagen. Die Einberufung kann auch mit gleicher Frist schriftlich erfolgen.
Anträge, die über die Tagesordnung hinausgehen, sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand einzureichen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantrage.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den 3 24 und 25.
§14 Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind.
Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl des erweiterten Vorstandes
c) Wahl der Mitglieder des Ehrenrats
d) Wahl der 2 Kassenprüfer
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Festsetzung der Beiträge für das laufend Geschäftsjahr
g) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechung und der Geschäftsführung
h) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.
§15 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellung der Stimmberechtigten
b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über die Entlastung
d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
e) Anträge
§16 VEREINSVORSTAND – nach § 26 BGB –
Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem2. Vorsitzenden und Schriftführer
c) dem 3. Vorsitzenden und Schatzmeister
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Bei der Beschlussfassung müssen mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sein.
§17 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Vereinsvorstandes – nach § 16 –
b) dem Vereinsjugendleiter
c) der Frauenwartin
d) den Abteilungsleitern
e) dem 2. Schatzmeister
f) dem Sozialwart
g) dem Pressewart
Dem erweiterten Vorstand obliegt die Entscheidung über Belange der Vereinsleitung und Rechtsgeschäfte, die der Vorstand – nach § 28 BGB – diesem zur Beschlussfassung vorlegt.
Die Mitglieder des Vorstandes nach §§ 16 und 17 dieser Satzung werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Die von den Abteilungen vorgeschlagenen Abteilungsleiter werden bestätigt.
§18 Pflichten und Rechte des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer Ehrenrat. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
Der 2. Vorsitzende und Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichen. Er führt die Mitgliederlisten und an den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluß eines jeden Geschäftsjahres eine schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung u verlesen ist.
Der 3. Vorsitzende und Schatzmeister verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. ggf. 2. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei den Kassenrevisionen sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. ggf. 2. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
§19 Vereinsabteilungen
Die Abteilungsausschüsse werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem Obmann und 3 Warten der betreffenden Abteilungen.
Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seiner Gliederung gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
§20 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§21 Aufgaben des Ehrenrats
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachausschusses gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 6.
Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitglied zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Er darf folgende Strafen verhängen
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monate
e) Ausschluss aus dem Verein
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Der Ehrenrat entscheidet als Schiedsgericht über Streitigkeiten und Satzungsverstößen innerhalb des Vereins. Er entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9.
§22 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden (einmalige Wiederwahl ist zulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr unvermutet und ins einzeln gehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen und den 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.
§23 Ehrungen
Auf Beschluss des Vorstandes sind folgende Ehrungen möglich:
a) Urkunde für besondere Verdienste
b) Silberne Ehrennadel für 25 jährige Vereinszugehörigkeit
c) Goldene Ehrennadel für 40 jährige Vereinszugehörigkeit
d) Ehrennadel in Silber und Gold für besondere Verdienste
ALLGEMEINE SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§24 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolg ist. Die Vorschrift § 16 bleibt unberührt.
Die Einberufung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am Schwarzen Brett durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst.
Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluß vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muß Angaben über die Anzahl der Erschienenen, der gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§25 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit unter der Bedingung, dass mindestens 75% der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung weniger als 75% der Stimmberechtigten, so ist sie Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§26 Auflösung des Vereins
a) Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögens-gegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen e.V. oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§27 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögendgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V. oder an eine andere Einrichtung, die es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.
§27 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 07.05.1990
Eingetragen beim Amtsgericht Wilhelmshaven unter 8 VR 382